Achtung! Wir haben Urlaub!

Auch wir brauchen Zeit uns zu erholen, darum sind unsere Praxen, in Breitenberg und Waldkirchen, wegen Urlaubs geschlossen! Sie erreichen uns in der Zeit von Montag, den 29.08.22 bis zum Freitag, den 16.09.22 nicht.

Nächste Sprechstunde ist am Montag, den 19.09.2022


Unsere Vertretungen:

Dr. Antretter, Breitenberg, Tel. 08584/96010

Dr. Barz, Neureichenau, Tel. 08583/1664

Dr. Wimmer, Wegscheid, Tel.08592/270

Dr. Baustädter, Altreichenau, Tel. 08583/91420 (nur vom 05.09.22-16.09.22)

Dr. Fehn, Sonnen, Tel. 08584/1511 (nur vom 05.09.22-16.09.22)

Dr. Baloun, Neureichenau, 08583/1203 (nur vom 12.09.22-16.09.22)

Dr. Czornik, Waldkirchen, Tel. 08581/96330


Am Wochenende wenden Sie sich bitte in dringenden Fällen an den ärztlichen Bereitschaftsdienst, Tel.-Nr. 116 117.

In lebensbedrohlichen Notfällen erreichen Sie einen Notarzt unter der Tel.-Nr. 112


News

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Zweigstandort unserer Praxis

Dezember 2021

Gesundheitszentrum Waldkirchen begrüßt Allgemeinmediziner

Für die Bürger von Breitenberg und Umgebung keine unbekannten Gesichter - Dr. Michael Rosenberger und Dr. Sigrid Probst eröffnen eine Filialpraxis im Gesundheitszentrum Waldkirchen. Neben ihrer Praxis in Breitenberg werden die beiden Ärzte ab 10.01.2022 auch im Erlenhain 6 ihre Patienten allgemeinmedizinisch betreuen.


Dr. Michael Rosenberger studierte bis 1988 Medizin in Regensburg und München und arbeitete danach drei Jahre als Assistenzarzt in der Inneren Medizin und Chirurgie am Krankenhaus Waldkirchen. Im Dezember 1991 hat er sich als Facharzt für Innere Medizin und Allgemeinmedizin, Notfallmedizin in seiner Hausarztpraxis in Breitenberg niedergelassen. Dr. Rosenberger ist neben seiner Hausarztpraxis ehrenamtlich in der Bay. Landesärztekammer und als Richter im Landessozialgericht in München tätig. Zudem ist er Mitglied des Hausärzteverbandes und der Bergwacht Passau/Dreisessel.


Seit Januar 2019 ist Dr. Sigrid Probst in der Hausarztpraxis von Dr. Rosenberger angestellt. Davor war sie als Sicherstellungsassistentin in der Pneumologischen Praxis bei Dr. Eric Träger in Waldkirchen tätig. Sie absolvierte von 1986 – 1992 an der Universität in Leipzig ihr Studium. Bis zu ihrem Umzug nach Waldkirchen im Jahr 1999 war sie in Krankenhäusern in Dresden angestellt. Ihre Facharztprüfung für den Fachbereich Innere Medizin legte sie im Jahr 2000 ab.


„Wir wollen unseren Patienten in der Filiale in Waldkirchen möglichst alle Leistungen anbieten, die wir auch in Breitenberg erbringen. Dazu zählen u. a. die Kindervorsorge, EKG, Hautkrebsscreening, Impfungen u. v. m.“, so Dr. Rosenberger.


Sprechzeiten sind Montag, Dienstag und Donnerstag von 14.00 – 16.00 Uhr. Zu finden ist die Filialpraxis Allgemeinmedizin im Gesundheitszentrum in den Räumlichkeiten von Dr. Eric Träger, Facharztzentrum Am Goldenen Steig, MVZ Waldkirchen (Pneumologie). Termine können unter der Telefonnummer 08584 322 vereinbart werden. In dringenden Fällen können Sie sich auch an Dr. Rosenberger wenden, der unter der Handynummer 0171 5761911 erreichbar ist.

Corona Informationen und Verordnungen

Stand: 02. Dezember 2021

Das sind die aktuellen Corona-Regelungen:


  • Aufgrund der aktuellen Corona-Lage hat der Bundestag Änderungen am Infektionsschutzgesetz beschlossen. Unter anderem müssen Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen bis zum 15. März 2022 einen Nachweis als Geimpfte oder Genesene vorlegen. Die Einzelheiten finden Sie hier.
  • Zuvor hatten Bund und Länder angepasste Corona-Regeln vereinbart. Sie gelten als einheitliche Mindeststandards. Die besonders betroffenen Bundesländer können darüberhinausgehende Regelungen treffen. 
  • Für alle Bürgerinnen und Bürger gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht überall dort, wo Menschen auf engem Raum zusammenkommen. Es wird weiterhin der Pandemie-Lage angemessene Abstands- und Zugangsregeln sowie Hygienekonzepte geben. In den Schulen gilt eine Maskenpflicht für alle Klassenstufen.
  • Um die Ausbreitung des Virus zu bremsen, gilt an vielen Stellen eine 2G- bzw. 3G-Regel.
  • 2G-Regel bei Kultur- und Freizeitgestaltung sowie im Einzelhandel

    Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung (etwa Kinos, Theater, Gaststätten etc.) dürfen nur von Geimpften und Genesenen (2G) besucht werden. Ergänzend kann ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2G-Plus). Das gilt bundesweit und ist unabhängig von der Inzidenz. Dabei gibt es Ausnahmen für Personen, die nicht geimpft werden können.


    Auch im Einzelhandel gilt bundesweit und inzidenzunabhängig die 2G-Regel. Ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs. Der Zugang muss von den Geschäften kontrolliert werden.

  • Clubs, Diskotheken, Restaurants und Messen

    Gibt es in einem Gebiet mehr als 350 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in sieben Tagen, werden Clubs und Diskotheken geschlossen. Diese Regelungen treffen die Länder.


    Darüber hinaus haben die Bundesländer nach einer Änderung im Infektionsschutzgesetz die Möglichkeit, bei kritischer Pandemielage vorübergehend Restaurants zu schließen sowie Messen und Kongresse zu untersagen.

  • Kontaktbeschränkungen bei privaten Treffen

    Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen Personen teilnehmen, die weder geimpft noch genesen sind, sind auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei weitere Personen eines weiteren Haushalts zu beschränken. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs zählen nicht mit. 


    Nach einer jetzt beschlossenen Änderung des Infektionsschutzgesetzes haben die Länder die Möglichkeit, die Personenanzahl bei privaten Zusammenkünften oder sozialen Kontakten nicht nur für Ungeimpfte, sondern auch für Geimpfte und Genesene zu begrenzen.


    In Kreisen mit mehr als 350 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in sieben Tagen können sich höchstens 50 Personen bei privaten Feiern in Innenräumen treffen. Im Außenbereich dürfen es maximal 200 Personen sein. Das gilt für Geimpfte und Genesene.

  • Großveranstaltungen

    Überregionale Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen werden deutlich eingeschränkt. In geschlossenen Räumen darf nur 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werden – bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 5.000 Zuschauenden.


    Auch bei Veranstaltungen im Freien darf nur 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werden – bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 15.000 Zuschauenden. Bei alledem sind medizinische Masken zu tragen. Es gilt, dass nur Geimpfte oder Genesene Zugang erhalten. Ergänzend kann für die Teilnehmenden ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2G-Plus).


    In Ländern mit einem hohen Infektionsgeschehen müssen Veranstaltungen nach Möglichkeit abgesagt und Sportveranstaltungen ohne Zuschauer durchgeführt werden.

  • Alten- und Pflegeheime

    Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen, Wohnheime von Menschen mit Behinderungen und anderen besonders gefährdeten Gruppen bedürfen eines besonderen Schutzes.


    Der Bundestag hat deshalb die sogenannte „einrichtungsbezogene“ Impfpflicht beschlossen. Bis zum 15. März müssen Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen einen Nachweis als Geimpfte oder Genesene vorlegen.


    Alle Besucherinnen und Besucher sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen täglich eine negative Testbescheinigung vorlegen. Das gilt auch für Geimpfte.

  • Regelungen am Arbeitsplatz

    Bundesweit dürfen nur genesene, geimpfte oder getestete Personen ihre Arbeitsstätte aufsuchen (3G-Regel). Die Einhaltung dieser 3G-Regel soll vom Arbeitgeber täglich kontrolliert und dokumentiert werden. Dazu müssen alle Arbeitgeber auch über entsprechende Auskunftsrechte gegenüber den Arbeitnehmern verfügen. Die Arbeitgeber bieten weiterhin zudem mindestens zweimal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit an. Dort wo keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, soll die Arbeit im Homeoffice ermöglicht werden.

  • 3G-Regel im Personenverkehr

    Im Öffentlichen Personennahverkehr und den Zügen des Regional- und Fernverkehrs wird zusätzlich zur geltenden Maskenpflicht die 3G-Regel eingeführt werden. Sofern Fahrgäste nicht geimpft oder genesen sind, müssen sie bei der Nutzung eines Verkehrsmittels einen Nachweis über einen negativen Corona-Schnelltest mit sich führen. Bei Fahrtantritt darf die Testabnahme nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.

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